Sehr geehrte Damen und Herren,
Übersetzer sind grundsätzlich freiberuflich tätig. Kaufen sie jedoch Übersetzungsleistungen hinzu, weil sie eine Sprache nicht selbst beherrschen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie z. B. auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Fehlt es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, kann Umsatzsteuer anfallen.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen fndet auch in Fällen der Zwischenvermietung Anwendung. Die „Durchleitung“ der Immobilien steht dieser Hinzurechnung nicht entgegen.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Eisel
Übersetzer sind grundsätzlich freiberuflich tätig. Kaufen sie jedoch Übersetzungsleistungen hinzu, weil sie eine Sprache nicht selbst beherrschen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie z. B. auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Fehlt es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, kann Umsatzsteuer anfallen.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen fndet auch in Fällen der Zwischenvermietung Anwendung. Die „Durchleitung“ der Immobilien steht dieser Hinzurechnung nicht entgegen.
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Robert Eisel