Blitzlicht 08/2017

Blitzlicht 08/2017

Übersetzer sind grundsätzlich freiberuflich tätig. Kaufen sie jedoch Übersetzungsleistungen hinzu, weil sie eine Sprache nicht selbst beherrschen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie z. B. auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Fehlt es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, kann Umsatzsteuer anfallen.

Blitzlicht 06/2017

Blitzlicht 06/2017

Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastunge geltend gemacht werden. Das Sammeln von Arztrechnungen lohnt sich nun noch mehr. Die Berechnung der zumutbaren Belastung, die zunächst überschritten werden muss, hat sich zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Auch wenn Ehepartner räumlich getrennt leben, schließt das nicht in jedem Fall die Zusammenveranlagung aus. Entscheidend ist, dass die persönliche und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten bleibt.

Die Sommerferien kommen immer näher. Viele Schüler nutzen die freie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Ferienjobs sind für Schüler oftmals von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Blitzlicht 05/2017

Blitzlicht 05/2017

Wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, kann jeder für sich den Höchstbetrag von 1.250 € in Anspruch nehmen, wenn bei ihm die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Ein ärztliches Fahrverbot bewirkt, dass ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, in dem dieses gilt, keinen geldwerten Vorteil für seinen Dienstwagen zu versteuern braucht.

Leistet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste, sollte er darauf achten, dass diese entsprechend der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit abgerechnet werden. Nur dann sind sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

Blitzlicht 04/2017

Blitzlicht 04/2017

Die Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer setzt sich fort. Aufwendungen für einen Raum, der sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt ist, ob die Abgabe von Speisen und Getränken dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Nach einer Finanzgerichtsentscheidung spricht die Bereitstellung von Mobiliar in der Cafeteria eines Krankenhauses gegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz.