Sehr geehrte Damen und Herren,
      die Corona-Krise beeinflusst mittlerweile fast alle Lebensbereiche. Im
      steuerlichen Bereich ergeben sich daher auch viele Fragen, die die
      Finanzbehörden
      und Gerichte zu erörtern haben. So erließ das Bundesfinanzministerium eine
      Verfügung, die die Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf
      steuerliche Maßnahmen behandelt und teilte Steuerbefreiungen für Beihil
      fen und Unterstützungen für Arbeitnehmer mit. Wenn ein Arbeitnehmer auf
      grund eines Tätigkeitsverbot oder Quarantäne von seiner Arbeit fernzublei
      ben hat, kann er nach dem Bundesarbeitsministerium einen Entgeltanspruch
      gegen seinen Arbeitgeber haben.
      Aber auch steuerliche Fragestellungen unabhängig von der Krise werden
      weiterbearbeitet. So entschied das Finanzgericht Münster, dass eine allein
      Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung nicht pauschal besteu
      ert werden darf. Das Gericht entschied außerdem zu gravierenden Mängeln
      bei der Kassenführung und den daraus resultierenden Hinzuschätzungen
      des Finanzamts.
      Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das
      Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
      Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen
      oder zu anderen Themen? Insbesondere bei der Umsetzung entsprechender
      Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterstützen wir Sie
      umfassend.
      Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
    Mit freundlichen Grüßen 
    Robert Eisel

