Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Krise beeinflusst mittlerweile fast alle Lebensbereiche. Im
steuerlichen Bereich ergeben sich daher auch viele Fragen, die die
Finanzbehörden
und Gerichte zu erörtern haben. So erließ das Bundesfinanzministerium eine
Verfügung, die die Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf
steuerliche Maßnahmen behandelt und teilte Steuerbefreiungen für Beihil
fen und Unterstützungen für Arbeitnehmer mit. Wenn ein Arbeitnehmer auf
grund eines Tätigkeitsverbot oder Quarantäne von seiner Arbeit fernzublei
ben hat, kann er nach dem Bundesarbeitsministerium einen Entgeltanspruch
gegen seinen Arbeitgeber haben.
Aber auch steuerliche Fragestellungen unabhängig von der Krise werden
weiterbearbeitet. So entschied das Finanzgericht Münster, dass eine allein
Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung nicht pauschal besteu
ert werden darf. Das Gericht entschied außerdem zu gravierenden Mängeln
bei der Kassenführung und den daraus resultierenden Hinzuschätzungen
des Finanzamts.
Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das
Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen
oder zu anderen Themen? Insbesondere bei der Umsetzung entsprechender
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterstützen wir Sie
umfassend.
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Eisel