Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen
zu Sachbezügen verschärft. Das Bundesfinanzministerium bezieht in einem
Schreiben umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und
Sachbezug und zeigt anhand von verschiedenen Beispielen auf, welche
Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als
Geld- leistung zu qualifizieren sind.
Die Finanzgerichte haben sich immer wieder mit Fragen zu erzeugtem Strom
durch Photovoltaikanlagen zu beschäftigen. So hatte das Finanzgericht
Niedersachsen über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter
über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert,
umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.
Auch im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen treten immer wieder neue
Fragestellungen auf. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied kürzlich
darüber, ob eine Schlussbesprechung bei einer Betriebsprüfung die
persönliche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert.
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Wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Robert Eisel